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Hier kön­nen Sie sich die AGB‘s in aktu­el­ler Fassung anzei­gen lassen.

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Prolinetec GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Nachstehende Bedingungen gel­ten für alle Angebote und Verträge der Prolinetec GmbH betref­fend die Lieferung von Maschinen, Geräten, Ersatzteilen u. ä. sowie Dienstleistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juris­ti­schen Personen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Sondervermögen. Das Warenangebot in unse­rem Online-Shop rich­tet sich eben­falls aus­schließ­lich an Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Der Kunde bestä­tigt mit sei­ner Bestellung die Verwendung der Ware im Rahmen sei­ner gewerb­li­chen oder frei­be­ruf­li­chen Tätigkeit und akzep­tiert die­se Verkaufs- und Lieferbedingungen. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfol­gen aus­schließ­lich auf der Grundlage die­ser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie gel­ten auch für alle zukünf­ti­gen ver­trag­li­chen Beziehungen und Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht noch­mals geson­dert ver­ein­bart wer­den. Entgegenstehende oder von die­sen abwei­chen­den Bedingungen des Bestellers fin­den kei­ne Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht geson­dert widersprechen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

(2) Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt kein ver­bind­li­ches Angebot dar. Vielmehr han­delt es sich um eine unver­bind­li­che Aufforderung, im Online-Shop Waren zu bestel­len. Der Besteller gibt durch sei­ne Bestellung ein rechts­ver­bind­li­ches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags ab. Nach Eingang des Kaufangebots erhält der Besteller eine auto­ma­tisch erzeug­te E‑Mail, mit der wir bestä­ti­gen, dass wir Ihre Bestellung erhal­ten haben (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch kei­ne Annahme des Kaufangebots dar.

(3) Der Vertrag kommt erst mit der schrift­li­chen Auftragsbestätigung durch uns zustan­de oder wenn wir die Ware – ohne vor­he­ri­ge aus­drück­li­che Annahmeerklärung – an den Besteller ver­sen­den Dies gilt auch dann, wenn sich der Auftrag des Bestellers auf ein von uns unter­brei­te­tes Angebot bezieht. Uns vom Besteller erteil­te Aufträge sind unwiderruflich.

(4) Die Ausführung aller Aufträge erfolgt nur nach Maßgabe und Inhalt des schrift­lich geschlos­se­nen Vertrags ein­schließ­lich die­ser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der schrift­lich geschlos­se­ne Vertrag gibt alle Abreden zwi­schen den Vertragsparteien voll­stän­dig wie­der. Mündliche Vereinbarungen, die von uns nicht schrift­lich bestä­tigt wor­den sind, sind ungül­tig. Ergänzungen und Abänderungen der getrof­fe­nen Vereinbarungen ein­schließ­lich die­ser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedür­fen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(5) Gewichts‑, Leistungs‑, Verbrauchs- und Kraftbedarfsangaben sowie Zeichnungen und Abbildungen sind nur Annäherungswerte, sofern sie von uns nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net wer­den. Technische Änderungen nach neu­es­tem Stand der Technik behal­ten wir uns vor.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gel­ten die in unse­ren Auftragsbestätigungen genann­ten Preise. Die ange­ge­be­nen Preise sind Nettopreis und ver­ste­hen sich in EUR ab Werk. Die Versendungskosten ein­schließ­lich der Kosten der Verpackung, Beladung, Verstauung und Entladung trägt der Besteller. Zu den Preisen kommt die zum Zeitpunkt der Lieferung gül­ti­ge Mehrwertsteuer hin­zu. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag ver­fü­gen können.

(2) Wir sind berech­tigt, die Preise ent­spre­chend den zwi­schen der Bestellung und der Lieferung ein­ge­tre­te­nen Kostenerhöhungen anzupassen.

(3) Die Zahlung in unse­rem Online-Shop erfolgt wahl­wei­se per Rechnung oder Kreditkarte. Wir behal­ten uns vor, ein­zel­ne Zahlungsarten aus­zu­schlie­ßen. Sofern die Zahlart Kreditkarte aus­ge­wählt wird, wer­den die Zahlungsdaten nach Abschluss der Bestellung und nach erfolg­rei­cher Prüfung an den ent­spre­chen­den Zahlungsdienstleister zur Zahlungsabwicklung über­mit­telt unter Verweis auf unse­re Datenschutzerklärung.

(4) Der Kaufpreis ist net­to (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Auftragsbestätigung/Rechnung beim Besteller zur Zahlung fäl­lig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein ande­res Zahlungsziel ergibt.

(5) Schecks, Wechsel und sons­ti­ge Zahlungsanweisungen wer­den nur nach beson­de­rer Vereinbarung und nur zah­lungs­hal­ber ange­nom­men. Bei Hereinnahme von Wechseln gehen Diskontspesen oder sons­ti­ge Kosten zu Lasten des Bestellers. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfol­gen vor­be­halt­lich des unwi­der­ruf­li­chen Eingangs des Gegenwertes und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert ver­fü­gen können.

(6) Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die aus­ste­hen­den Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% über dem Basiszinssatz zu ver­zin­sen; die Geltendmachung höhe­rer Zinsen und wei­te­rer Schäden im Falle des Verzugs blei­ben unberührt.

(7) Verändern sich nach Vertragsschluss die wirt­schaft­li­chen Verhältnisse des Bestellers der­art, dass unse­re Ansprüche nicht mehr aus­rei­chend gesi­chert erschei­nen, sind wir berech­tigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu ver­lan­gen. Lehnt der Besteller dies ab, kön­nen wir nach frucht­lo­sem Verstreichen einer ange­mes­se­nen Nachfrist vom Vertrag zurück­tre­ten oder Schadensersatz verlangen.

(8) Der Besteller ver­zich­tet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus frü­he­ren oder ande­ren Geschäften der lau­fen­den Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zuläs­sig, soweit die Gegenansprüche von uns aner­kannt oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.

 

§ 4 Lieferung, Lieferfristen, Lieferverzögerungen

(1) Lieferungen erfol­gen, soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, ab Werk Uslar auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn sie durch unse­re Lieferfahrzeuge durch­ge­führt werden.

(2) Für den Umfang der Lieferung ist allei­ne unse­re Auftragsbestätigung maßgebend.

(3) Von uns ange­ge­be­nen Lieferfristen/-zei­ten sind grund­sätz­lich unver­bind­lich, es sein denn, das schrift­lich eine fes­te Frist oder ein fes­ter Termin zuge­sagt oder ver­ein­bart ist. Die Lieferfristen begin­nen erst mit der rest­lo­sen Klärung aller Ausführungsdetails und des Eingangs aller für die Ausführung des Auftrags erfor­der­li­chen Unterlagen. Die Einhaltung von ver­bind­lich ver­ein­bar­ten Lieferfristen setzt die Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers vor­aus. Die Lieferfrist ist ein­ge­hal­ten, wenn der Liefergegenstand vor ihrem Ablauf das Werk ver­las­sen hat oder die Versandbereitschaft gemel­det ist.

(4) Wird der Versand aus Gründen ver­zö­gert, die der Besteller zu ver­tre­ten hat, so hat er uns den durch die Verzögerung ent­stan­de­nen Schaden ein­schließ­lich etwa­iger Mehraufwendungen zu erset­zen. Weitergehende Ansprüche blei­ben unberührt.

(5) Ereignisse höhe­rer Gewalt sowie Streik oder Aussperrungen in den Zulieferantenwerken oder in unse­rem Betrieb sowie Ereignisse, die die Zufuhrerzeugung oder den Versand ver­hin­dern, ent­bin­den uns wäh­rend ihrer Dauer von der Einhaltung der Lieferpflichten, ohne dass der Besteller Schadenersatzansprüche gel­tend machen kann oder zum Rücktritt berech­tigt ist.

 

§ 5 Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Verpackung sowie Versandart wäh­len wir nach han­dels­üb­li­cher Art.

(2) Die Gefahr geht spä­tes­tens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maß­geb­lich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimm­ten Dritten auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infol­ge eines Umstandes, des­sen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand ver­sand­be­reit ist und wir dies dem Besteller ange­zeigt haben. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller.

(3) Soweit nichts ande­res ver­trag­lich ver­ein­bart, ist die Ware mit der Inbetriebnahme abge­nom­men, spä­tes­tens aber 14 Tage nach Lieferung, soweit der Besteller inner­halb die­ser Frist nicht aus­drück­lich schrift­lich widerspricht.

(4) Transportschäden oder feh­len­de Waren sind sofort bei Anlieferung beim Spediteur anzu­mel­den sowie uns schrift­lich anzuzeigen.

 

§ 6 Mängelansprüche

(1)  Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach erfolg­ter Ablieferung der von uns gelie­fer­ten Ware bei dem Besteller.

(2) Der Besteller hat sei­nen kauf­män­ni­schen Untersuchungs- und Rügeobligenheitspflichten nach­zu­kom­men. Ein Mangel ist, sofern er offen erkenn­bar war, unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware (Eingang bei uns) schrift­lich zu rügen. Ein ver­steck­ter Mangel ist unver­züg­lich nach Entdecken schrift­lich zu rügen. Unterlässt der Besteller die­se Mitteilung, so gilt der Vertragsgegenstand auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.

(3) Soweit ein Mangel vor­liegt, sind wir nach unse­rer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berech­tigt. Erst wenn die Nacherfüllung fehl­schlägt, kann der Besteller vom Vertrag zurück­tre­ten oder die Vergütung mindern.

(4) Die Gewährleistung ent­fällt, wenn der Besteller ohne unse­re vor­he­ri­ge Zustimmung ent­we­der selbst oder durch Dritte Reparaturen an dem Liefergegenstand vor­neh­men lässt und die Mängelbeseitigung hier­durch unmög­lich oder unzu­mut­bar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Reparatur ent­ste­hen­den Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(5) Bei jeder Mängelrüge steht uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung der bean­stan­de­ten Ware zu. Ergibt eine Überprüfung, dass kein Mängelanspruch vor­liegt, sind wir oder ein von uns ermäch­tig­ter Dritter zur Reparatur auf Kosten des Bestellers bereit und tei­len dem Besteller die vor­aus­sicht­li­chen Kosten mit. Der Besteller ent­schei­det, ob der Reparaturauftrag erteilt wird.

(6) Gebraucht ver­kauf­te und als sol­che gekenn­zeich­ne­ten Maschinen und Geräte sowie Verschleißteile (wegen gebrauchs­üb­li­cher Abnutzung) sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen.

(7) Der Besteller wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass eine ein­wand­freie Markierungsqualität nur im Zusammenwirken von Markierungsausrüstung, Markierungsmaterial und ord­nungs­ge­mä­ßer Bedienung der Markiermaschine zu errei­chen ist.

(8) Die von uns her­ge­stell­te und gelie­fer­te Ware (Maschine/Gerät) stimmt mit den EG-Richtlinien über­ein. Dies wird mit der Konformitätserklärung des Herstellers zuge­si­chert. Nachträgliche tech­ni­sche Änderungen oder Ergänzungen, die nicht von uns oder durch den Hersteller oder nicht mit unse­rer Zustimmung vor­ge­nom­men wer­den, unter­lie­gen der Konformitätserklärung des Herstellers nicht und sind ein­schließ­lich von dadurch an der von uns gelie­fer­ten Ware ver­ur­sach­ten Mängeln von unse­rer Mängelhaftung ausgeschlossen.

 

§ 7 Einweisung der Bedienungsmannschaft:

Falls der Besteller eine Einweisung der Bedienungsmannschaft wünscht, kann die­se im Werk für eine begrenz­te Zeit unter Verwendung der zu lie­fern­den Maschine und auf Gefahr des Käufers erfol­gen. Diese Einweisung kann auch durch einen unse­rer Monteure an Ort und Stelle erfolgen.

 

§ 8 Urheberrechte und Patente

Soweit uns an den ver­kauf­ten Maschinen und Geräten, aus­ge­nom­men an den Zulieferteilen, gewerb­li­che Schutzrechte, Erfinderrechte, Patente und/oder Gebrauchsmusterrechte zuste­hen, dür­fen die­se vom Besteller nicht ver­letzt wer­den. Nachahmung und skla­vi­scher Nachbau der ver­kauf­ten Maschinen und Geräte sind aus­drück­lich verboten.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Lieferungen erfol­gen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelie­fer­ten Maschinen, Geräte  und  Ersatzteile blei­ben bis zur vol­len Bezahlung des Kaufpreises und Ausgleich aller Forderungen, die wir gegen den Besteller haben, unser Eigentum. Jede beab­sich­tig­te Einschränkung des Eigentumsvorbehalts ist uns unver­züg­lich bekannt zu geben. Werden die von uns gelie­fer­ten Maschinen und/oder Geräte und/oder Ersatzteile allein oder in Verbindung mit ande­ren Einrichtungen vor Zahlung des Kaufpreises sei­tens des Bestellers an Dritte ver­äu­ßert, so ver­pflich­tet sich der Besteller, sich das Eigentumsrecht vor­zu­be­hal­ten. Bereits jetzt tritt er die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer zuste­hen­de Kaufpreisforderung an uns ab in der Höhe, in der unser Kaufpreis noch zur Zahlung offen steht. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob die von uns gelie­fer­ten Maschinen und/oder Geräte und/oder Ersatzteile ohne oder nach Verarbeitung wei­ter ver­äu­ßert wer­den. Werden die von uns gelie­fer­ten Maschinen, Geräte oder  Ersatzteile nach Verbindung, Verarbeitung oder mit ande­ren Waren wei­ter ver­äu­ßert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen sei­nen Abnehmer in Höhe des zwi­schen uns und dem Besteller ver­ein­bar­ten Kaufpreises als abge­tre­ten. Wir sind berech­tigt, die Abtretung dem Abnehmer anzuzeigen.

(2) Der Besteller ist ver­pflich­tet, solan­ge das Eigentum noch nicht über­ge­gan­gen ist, die Kaufsache pfleg­lich zu behan­deln, ins­be­son­de­re auf eige­ne Kosten gegen Feuer‑, Wasser- und Diebstahlsschäden aus­rei­chend zum Nennwert zu ver­si­chern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durch­ge­führt wer­den, hat der Besteller die­se auf eige­ne Kosten rechts­zei­tig auszuführen.

(3) Der Besteller ist berech­tigt, die uns im Voraus abge­tre­te­ne Forderung für uns ein­zu­zie­hen. Wir haben das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung mit sofor­ti­ger Wirkung zu wider­ru­fen und die Forderung selbst ein­zu­zie­hen. Der Besteller ist auf unser Verlangen ver­pflich­tet, uns den Namen und die Adresse sei­nes Abnehmers und die Höhe der abge­tre­te­nen Forderung bekannt zu geben und uns alle Auskünfte zu ertei­len, die für die Geltendmachung der abge­tre­te­nen Forderung erfor­der­lich sind.

(4) Der Besteller ist ver­pflich­tet, uns auf Verlangen jeder­zeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelie­fer­ten Maschinen, Geräte und Ersatzteile und über die aus dem Weiterverkauf ent­stan­de­ne Forderung zu erteilen.

(5) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sowie Verfügungen über die an uns vor­aus abge­tre­te­nen Forderungen sind unzulässig.

(6) Der Besteller ist ver­pflich­tet, uns von Pfändungen des Kaufgegenstandes und bzw. oder der abge­tre­te­nen Forderung oder von sons­ti­gen Ansprüchen, die Dritte hin­sicht­lich des Kaufgegenstandes erhe­ben, unver­züg­lich schrift­lich Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist uns gleich­zei­tig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.

(7) Bei ver­trags­wid­ri­gem Verhalten des Bestellers — ins­be­son­de­re Zahlungsverzug — sind wir nach erfolg­lo­ser Mahnung berech­tigt, die Vorbehaltsware zurück­zu­neh­men oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu ver­lan­gen. Eine Nachfristsetzung ist nicht erfor­der­lich. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage. Wertminderungen, die an dem Kaufgegenstand (Vorbehaltsware) durch den zwi­schen­zeit­li­chen Betrieb ein­ge­tre­ten sind, hat der Besteller bei Rücknahme zu tragen.

(8) Bei Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum ste­hen­den Waren erwer­ben wir Miteigentum an neu her­ge­stell­ten Sachen. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelie­fer­tes Ware zum Rechnungswert der übri­gen Ware.

 

§ 10 Haftungsbeschränkung

(1) Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infol­ge unter­las­se­ner oder feh­ler­haf­ter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolg­ten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung ande­rer ver­trag­li­cher Nebenverpflichtungen — ins­be­son­de­re Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes — vom Besteller nicht ver­trags­ge­mäß ver­wen­det wer­den kann, so gel­ten unter Ausschluss wei­te­rer Ansprüche des Bestellers die § 4 und § 10 Abs. 2 entsprechend.

(2) Wir haf­ten bei Personenschäden nach den gesetz­li­chen Bestimmungen und im Übrigen nur bei Vorsatz und gro­ber Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder der lei­ten­den Angestellten. Die Haftung aus dem Produkthaftungsrecht, wegen arg­lis­ti­gen Verschweigens eines Mangels oder auf­grund der Übernahme einer Garantie bleibt hier­von unberührt.

(3) Bei schuld­haf­ter Verletzung wesent­li­cher Vertragspflichten haf­ten wir auch bei gro­ber Fahrlässigkeit nicht lei­ten­der Angestellter und bei leich­ter Fahrlässigkeit, in letz­te­rem Fall begrenzt auf den ver­trags­ty­pi­schen, ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Schaden.

(4) Weitere Ansprüche, egal aus wel­chem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

 

§ 11 Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software ent­hal­ten ist, wird dem Besteller ein nicht aus­schließ­li­ches Recht ein­ge­räumt, die gelie­fer­te Software ein­schließ­lich ihrer Dokumentationen zu nut­zen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimm­ten Liefergegenstand über­las­sen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist unter­sagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetz­lich zuläs­si­gen Umfang (§ 69a ff UrhG) ver­viel­fäl­ti­gen, über­ar­bei­ten, über­set­zen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwan­deln. Der Besteller ver­pflich­tet sich, Herstellerangaben — ins­be­son­de­re Copyright-Vermerke — nicht zu ent­fer­nen oder ohne unse­re vor­he­ri­ge aus­drück­li­che Zustimmung zu ver­än­dern. Alle sons­ti­gen Rechte an der Software und den Dokumentationen ein­schließ­lich der Kopien blei­ben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Der Besteller ist zur Vergabe von Unterlizenzen nicht berechtigt.

 

§ 12 Datenschutz

Siehe Datenschutzerklärung.

 

§ 13 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Erfüllungsort für bei­de Parteien und für alle gegen­wär­ti­gen und zukünf­ti­gen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Göttingen.

(2) Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CSIG) ist ausgeschlossen.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmit­tel­bar oder mit­tel­bar erge­ben­den Streitigkeiten ist Göttingen. Wir sind fer­ner berech­tigt, den Besteller an sei­nem Sitz gericht­lich in Anspruch zu nehmen.

(4) Sollte eine Bestimmung in die­sen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sons­ti­ger Vereinbarungen unwirk­sam sein oder wer­den, so wird hier­von die Wirksamkeit aller sons­ti­gen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien ver­pflich­tet sich, in die­sem Fall die unwirk­sa­me Bestimmung durch eine ihr im wirt­schaft­li­chen Erfolg mög­lichst gleich­kom­men­de Regelung zu ersetzen.

 

PROLINETEC GmbH