Hier können Sie sich die AGB‘s in aktueller Fassung anzeigen lassen.
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Prolinetec GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote und Verträge der Prolinetec GmbH betreffend die Lieferung von Maschinen, Geräten, Ersatzteilen u. ä. sowie Dienstleistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Das Warenangebot in unserem Online-Shop richtet sich ebenfalls ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Der Kunde bestätigt mit seiner Bestellung die Verwendung der Ware im Rahmen seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit und akzeptiert diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen und Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen abweichenden Bedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt kein verbindliches Angebot dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Online-Shop Waren zu bestellen. Der Besteller gibt durch seine Bestellung ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags ab. Nach Eingang des Kaufangebots erhält der Besteller eine automatisch erzeugte E‑Mail, mit der wir bestätigen, dass wir Ihre Bestellung erhalten haben (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Kaufangebots dar.
(3) Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns zustande oder wenn wir die Ware – ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung – an den Besteller versenden Dies gilt auch dann, wenn sich der Auftrag des Bestellers auf ein von uns unterbreitetes Angebot bezieht. Uns vom Besteller erteilte Aufträge sind unwiderruflich.
(4) Die Ausführung aller Aufträge erfolgt nur nach Maßgabe und Inhalt des schriftlich geschlossenen Vertrags einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der schriftlich geschlossene Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien vollständig wieder. Mündliche Vereinbarungen, die von uns nicht schriftlich bestätigt worden sind, sind ungültig. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Gewichts‑, Leistungs‑, Verbrauchs- und Kraftbedarfsangaben sowie Zeichnungen und Abbildungen sind nur Annäherungswerte, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Technische Änderungen nach neuestem Stand der Technik behalten wir uns vor.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise. Die angegebenen Preise sind Nettopreis und verstehen sich in EUR ab Werk. Die Versendungskosten einschließlich der Kosten der Verpackung, Beladung, Verstauung und Entladung trägt der Besteller. Zu den Preisen kommt die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Mehrwertsteuer hinzu. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
(2) Wir sind berechtigt, die Preise entsprechend den zwischen der Bestellung und der Lieferung eingetretenen Kostenerhöhungen anzupassen.
(3) Die Zahlung in unserem Online-Shop erfolgt wahlweise per Rechnung oder Kreditkarte. Wir behalten uns vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen. Sofern die Zahlart Kreditkarte ausgewählt wird, werden die Zahlungsdaten nach Abschluss der Bestellung und nach erfolgreicher Prüfung an den entsprechenden Zahlungsdienstleister zur Zahlungsabwicklung übermittelt unter Verweis auf unsere Datenschutzerklärung.
(4) Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Auftragsbestätigung/Rechnung beim Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.
(5) Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsanweisungen werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Bei Hereinnahme von Wechseln gehen Diskontspesen oder sonstige Kosten zu Lasten des Bestellers. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des unwiderruflichen Eingangs des Gegenwertes und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
(6) Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt.
(7) Verändern sich nach Vertragsschluss die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers derart, dass unsere Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Lehnt der Besteller dies ab, können wir nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
(8) Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Lieferung, Lieferfristen, Lieferverzögerungen
(1) Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk Uslar auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn sie durch unsere Lieferfahrzeuge durchgeführt werden.
(2) Für den Umfang der Lieferung ist alleine unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
(3) Von uns angegebenen Lieferfristen/-zeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sein denn, das schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferfristen beginnen erst mit der restlosen Klärung aller Ausführungsdetails und des Eingangs aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen. Die Einhaltung von verbindlich vereinbarten Lieferfristen setzt die Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
(4) Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so hat er uns den durch die Verzögerung entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(5) Ereignisse höherer Gewalt sowie Streik oder Aussperrungen in den Zulieferantenwerken oder in unserem Betrieb sowie Ereignisse, die die Zufuhrerzeugung oder den Versand verhindern, entbinden uns während ihrer Dauer von der Einhaltung der Lieferpflichten, ohne dass der Besteller Schadenersatzansprüche geltend machen kann oder zum Rücktritt berechtigt ist.
§ 5 Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Verpackung sowie Versandart wählen wir nach handelsüblicher Art.
(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller.
(3) Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart, ist die Ware mit der Inbetriebnahme abgenommen, spätestens aber 14 Tage nach Lieferung, soweit der Besteller innerhalb dieser Frist nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
(4) Transportschäden oder fehlende Waren sind sofort bei Anlieferung beim Spediteur anzumelden sowie uns schriftlich anzuzeigen.
§ 6 Mängelansprüche
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei dem Besteller.
(2) Der Besteller hat seinen kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobligenheitspflichten nachzukommen. Ein Mangel ist, sofern er offen erkennbar war, unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware (Eingang bei uns) schriftlich zu rügen. Ein versteckter Mangel ist unverzüglich nach Entdecken schriftlich zu rügen. Unterlässt der Besteller diese Mitteilung, so gilt der Vertragsgegenstand auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
(3) Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere vorherige Zustimmung entweder selbst oder durch Dritte Reparaturen an dem Liefergegenstand vornehmen lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Reparatur entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(5) Bei jeder Mängelrüge steht uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware zu. Ergibt eine Überprüfung, dass kein Mängelanspruch vorliegt, sind wir oder ein von uns ermächtigter Dritter zur Reparatur auf Kosten des Bestellers bereit und teilen dem Besteller die voraussichtlichen Kosten mit. Der Besteller entscheidet, ob der Reparaturauftrag erteilt wird.
(6) Gebraucht verkaufte und als solche gekennzeichneten Maschinen und Geräte sowie Verschleißteile (wegen gebrauchsüblicher Abnutzung) sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
(7) Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass eine einwandfreie Markierungsqualität nur im Zusammenwirken von Markierungsausrüstung, Markierungsmaterial und ordnungsgemäßer Bedienung der Markiermaschine zu erreichen ist.
(8) Die von uns hergestellte und gelieferte Ware (Maschine/Gerät) stimmt mit den EG-Richtlinien überein. Dies wird mit der Konformitätserklärung des Herstellers zugesichert. Nachträgliche technische Änderungen oder Ergänzungen, die nicht von uns oder durch den Hersteller oder nicht mit unserer Zustimmung vorgenommen werden, unterliegen der Konformitätserklärung des Herstellers nicht und sind einschließlich von dadurch an der von uns gelieferten Ware verursachten Mängeln von unserer Mängelhaftung ausgeschlossen.
§ 7 Einweisung der Bedienungsmannschaft:
Falls der Besteller eine Einweisung der Bedienungsmannschaft wünscht, kann diese im Werk für eine begrenzte Zeit unter Verwendung der zu liefernden Maschine und auf Gefahr des Käufers erfolgen. Diese Einweisung kann auch durch einen unserer Monteure an Ort und Stelle erfolgen.
§ 8 Urheberrechte und Patente
Soweit uns an den verkauften Maschinen und Geräten, ausgenommen an den Zulieferteilen, gewerbliche Schutzrechte, Erfinderrechte, Patente und/oder Gebrauchsmusterrechte zustehen, dürfen diese vom Besteller nicht verletzt werden. Nachahmung und sklavischer Nachbau der verkauften Maschinen und Geräte sind ausdrücklich verboten.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Maschinen, Geräte und Ersatzteile bleiben bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und Ausgleich aller Forderungen, die wir gegen den Besteller haben, unser Eigentum. Jede beabsichtigte Einschränkung des Eigentumsvorbehalts ist uns unverzüglich bekannt zu geben. Werden die von uns gelieferten Maschinen und/oder Geräte und/oder Ersatzteile allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen vor Zahlung des Kaufpreises seitens des Bestellers an Dritte veräußert, so verpflichtet sich der Besteller, sich das Eigentumsrecht vorzubehalten. Bereits jetzt tritt er die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer zustehende Kaufpreisforderung an uns ab in der Höhe, in der unser Kaufpreis noch zur Zahlung offen steht. Dies gilt unabhängig davon, ob die von uns gelieferten Maschinen und/oder Geräte und/oder Ersatzteile ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert werden. Werden die von uns gelieferten Maschinen, Geräte oder Ersatzteile nach Verbindung, Verarbeitung oder mit anderen Waren weiter veräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises als abgetreten. Wir sind berechtigt, die Abtretung dem Abnehmer anzuzeigen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere auf eigene Kosten gegen Feuer‑, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtszeitig auszuführen.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die uns im Voraus abgetretene Forderung für uns einzuziehen. Wir haben das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns den Namen und die Adresse seines Abnehmers und die Höhe der abgetretenen Forderung bekannt zu geben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlich sind.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Maschinen, Geräte und Ersatzteile und über die aus dem Weiterverkauf entstandene Forderung zu erteilen.
(5) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sowie Verfügungen über die an uns voraus abgetretenen Forderungen sind unzulässig.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, uns von Pfändungen des Kaufgegenstandes und bzw. oder der abgetretenen Forderung oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte hinsichtlich des Kaufgegenstandes erheben, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers — insbesondere Zahlungsverzug — sind wir nach erfolgloser Mahnung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Eine Nachfristsetzung ist nicht erforderlich. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage. Wertminderungen, die an dem Kaufgegenstand (Vorbehaltsware) durch den zwischenzeitlichen Betrieb eingetreten sind, hat der Besteller bei Rücknahme zu tragen.
(8) Bei Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an neu hergestellten Sachen. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns geliefertes Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
§ 10 Haftungsbeschränkung
(1) Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen — insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes — vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die § 4 und § 10 Abs. 2 entsprechend.
(2) Wir haften bei Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen und im Übrigen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder der leitenden Angestellten. Die Haftung aus dem Produkthaftungsrecht, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund der Übernahme einer Garantie bleibt hiervon unberührt.
(3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(4) Weitere Ansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
§ 11 Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben — insbesondere Copyright-Vermerke — nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Der Besteller ist zur Vergabe von Unterlizenzen nicht berechtigt.
§ 12 Datenschutz
Siehe Datenschutzerklärung.
§ 13 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Erfüllungsort für beide Parteien und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Göttingen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CSIG) ist ausgeschlossen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Göttingen. Wir sind ferner berechtigt, den Besteller an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichtet sich, in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
PROLINETEC GmbH