Hier können Sie sich die AGB‘s in aktueller Fassung anzeigen lassen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Prolinetec GmbH
Stand Mai 2022
§ § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragspartner, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie für juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Abweichenden Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Auch in der Bezugnahme auf ein Schreiben des Vertragspartners, das dessen Geschäftsbedingungen enthält, liegt kein Einverständnis unsererseits mit deren Geltung.
(3) Soweit nicht anderweitig geregelt gelten die ZTVM-13 (Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen) und die RMS (Richtlinien für die Markierung von Straßen). Auf Verlangen des Auftraggebers werden die Texte der ZTVM-13 und die RMS zur Verfügung gestellt.
§ 2 Angebote, Aufträge, Erklärungen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Die Gültigkeit unserer Angebote beträgt 3 Monate. Die Angebotspreise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert ausgewiesen.
(2) Aufträge sind für uns nur nach schriftlicher Bestätigung oder mit Beginn der Arbeiten durch uns verbindlich. Mündliche Vereinbarungen mit uns sind nicht bindend.
(3) Etwaige Termine und Fristen sind nur verbindlich im Falle der diesseitigen schriftlichen Bestätigung.
(4) Ereignisse außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten, zum Beispiel höhere Gewalt, hoheitliche Eingriffe, ungeeignetes Wetter bei Freiflächen (Windstärke >3; Luftfeuchtigkeit >75%), verschmutzte Flächen oder Lufttemperaturen niedriger als 8 Grad Celsius oder Bodentemperaturen niedriger als 5 Grad Celsius oder Lieferverzögerungen bei Vorlieferanten oder Erkrankungen eingeplanter Mitarbeiter, verbunden mit einer unmöglichen Umplanung von Personal, entbinden uns während der Dauer der Behinderung von der Einhaltung verbindlich vereinbarter Termine und Fristen. Führt ein solches Hindernis zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Auftraggeber nach angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten. Wird unsere Leistung aufgrund derartiger Ereignisse dauerhaft unmöglich, sind auch wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen.
§ 3 Vergütung, Zahlungsbedingungen
(1) Unser Vergütungsanspruch richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber. Wir besitzen das Recht auf Abschlagszahlung gemäß § 632 a BGB.
(2) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf eine gesonderte Vergütung. Einer gesonderten Ankündigung des Anspruches bedarf es nicht.
(3) Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Zuschlagskosten für Nachtschichten (Arbeiten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr des Folgetages) und Arbeiten an Wochenenden sowie an Feiertagen berechnen wir nach unseren aktuellen Sätzen, wie im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung angegeben. Diese Zusatzkosten sind vom Auftraggeber insbesondere auch dann zu vergüten, soweit wir Arbeiten bzw. Leistungen nicht erbringen können aufgrund von Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Fahrt- und Übernachtungskosten werden für jeden Arbeitstag separat berechnet.
(4) Unterbrochene Markierungsstriche werden aufgrund des erheblichen Mehraufwandes für das Einmessen und das Vormarkieren wie durchgezogene Markierungsstriche abgerechnet, das heißt unter Einbeziehung der nicht markierten Bereiche (Unterbrechungen bzw. Lücken). Dies gilt nicht bei unterbrochenen Fahrbahn-Mittellinien.
(5) Abweichungen jeder Art vom vertraglich vereinbarten Auftragsvolumen sind vom Auftraggeber vor Ausführungsbeginn schriftlich anzuzeigen. Negative Abweichungen der ursprünglichen Auftragssumme von mehr als 10% berechtigen den Auftraggeber nicht zum Abzug. In diesem Fall erhöhen sich alle Einheitspreise der Vertragsleistung um den Prozentsatz der negativen Abweichung. Mehrmengen bedürfen keiner Anpassung der Einheitspreise.
(6) Bei einem Auftragsvolumen mit einem kalkulierten Auftragswert niedriger als €1.500,00 netto Auftragssumme berechnen wir die Ausführung der Leistung wahlweise als Tagespauschale. Der jeweils aktuelle Tagespauschalsatz ist zuvor mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
(7) Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar, sofern nicht anderweitig vereinbart. Nicht vereinbarte Abzüge werden nachgefordert. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Verzugsfalle bleibt unberührt. Verzug tritt ein 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung.
(8) Wir behalten uns die Ablehnung von Wechseln und Schecks ausdrücklich vor. Deren Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont‑, Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
(9) Bei Annahmeverzug des Auftraggebers sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 25 % des Werklohnes in Rechnung zu stellen und zu verlangen. Dem Auftraggeber ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden bzw. entgangener Gewinn überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist als die vorgenannte Pauschale.
(10) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsschwierigkeiten oder mit der Zahlung an uns in Verzug oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinem Vermögensverhältnis eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir zum Rücktritt von allen Verträgen mit dem Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich derer noch offene Forderungen unsererseits gegenüber dem Auftraggeber bestehen oder entstehen können. Entscheiden wir uns trotz Eintritt eines oder mehrerer der vorstehend bezeichneten Umstände zum Festhalten an dem Vertrag mit dem Auftraggeber, sind wir berechtigt, für weitere Werkleistungen Vorauszahlung und/oder Barzahlung zu verlangen.
(11) Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind. Gleiches gilt für ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers.
§ 4 Leistungsausführung, Voraussetzungen für die Leistungserbringung
(1) Es obliegt dem Auftraggeber, die zu markierende Fläche freizuhalten, zu reinigen und abzusperren. Jegliche Arbeiten zur Leistungsvorbereitung unsererseits, die nicht vertraglich vereinbart worden sind, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten, so etwa die Absperreinrichtungen, Reinigung, Trocknung und Räumung zu markierender Flächen vor Markierungsbeginn oder ein erforderlich werdendes zusätzliches Einmessen von Änderungen.
(2) Dem Aufraggeber obliegt es, bei Arbeiten in geschlossenen Räumen (insbesondere Parkhäusern und Werkshallen) die erforderliche Belüftung sicherzustellen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass jegliche Feuergefahr und jegliche Zündquellen zur Vermeidung von Explosionsgefahr ausgeschlossen wird. Der Auftraggeber hat für die ausreichende Beleuchtung der zu markierenden Flächen zu sorgen.
(3) Die von uns zu markierenden Flächen müssen durch den Auftraggeber vor unserem Ausführungsbeginn durchgehend frei und verkehrsfrei sein, der Untergrund muss insbesondere tragfähig, trocken, sauber (besenrein), staub- und fettfrei sowie frei von Ölen- und anderen Binde- und Trennmitteln und frei von losen Bestandteilen sowie sonstigen Verunreinigungen sein. Die Lufttemperaturen dürfen nicht unter 8 Grad Celsius, die Bodentemperaturen nicht unter 5 Grad Celsius liegen. Ferner darf die Luftfeuchtigkeit nicht über 75%, die Restfeuchte im Boden nicht über 5% betragen. Der Aufraggeber muss sicherstellen, dass sich keine dritten Personen und auch keinerlei Gegenstände auf und im unmittelbaren Bereich der zu markierenden Flächen befinden. Für Beschädigungen der neuen Markierungsleistung durch Dritte übernehmen wir keine Haftung. Im unmittelbaren Bereich der Markierungsflächen dürfen sich keinerlei Gefahrenquellen befinden.
(4) Zufahrts- und Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe (in maximal 300 m Entfernung) der Markierungsfläche werden unentgeltlich für uns durch den Aufraggeber freigehalten. Ist die Entfernung zwischen Parkmöglichkeit und Baustelle unzumutbar groß bzw. wird die Bereitstellung und Verbringung benötigter Gerätschaften, Maschinen, Materialien und Stoffe hierdurch unzumutbar beschwert, besitzen wir gegenüber dem Aufraggeber Anspruch auf Erstattung der ortsüblichen und angemessenen Zusatzkosten für unseren Mehraufwand. Dazu berechnen wir pro angefangene 100 m die in unserem Angebot/ in unserem Auftrag/in unserer Auftragsbestätigung bezifferte Pauschale.
(5) Wir erbringen die Vormarkierung nach verbindlichen Vorgaben und Weisungen des Aufraggebers, und zwar entweder nach Einweisung vor Ort bei der Bauausführung durch eine weisungsbefugte Person des Auftraggebers oder aber nach vorgefertigten und mindestens sieben Werktage vor Ausführungsbeginn uns unentgeltlich zur Verfügung gestellten gültigen Ausführungsplänen (Markierungsplänen) in mindestens DIN A 1‑Größe im Original (keine Fax-Kopien oder sonstige Kopien). Bei lediglich mündlicher Einweisung/Planung besitzt der Aufraggeber uns gegenüber keinen Anspruch auf Maßhaltigkeit der Markierung.
(6) Ausführungstermine werden erst nach Eingang der schriftlichen Bestellung durch den Auftraggeber verbindlich mit dem Auftraggeber vereinbart. In der Regel benötigen wir zum Ausführungsbeginn einen Vorlauf von fünf Arbeitstagen. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen wie zu §4 Ziffern 1–5 bezeichnet nicht rechtzeitig geschaffen sein sollten, sind wir in der Arbeitsausführung behindert und an etwaige verbindlich vereinbarte Termine nicht mehr gebunden. Sofern verbindliche Terminvorgaben bestehen, verlängert sich die uns zustehende Ausführungsfrist um einen entsprechend angemessenen Zeitraum.
§ 5 Abnahme
(1) Der Aufraggeber verzichtet auf eine förmliche Abnahme unserer Werkleistungen, sofern nicht anderes vereinbart ist.
(2) Erfolgt keine förmliche Abnahme, gelten unsere Werkleistungen mit Ablauf von 10 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung bzw. nach Inbetriebnahme bzw. nach Übersendung unserer Rechnung, die als Fertigstellungsmitteilung anzusehen ist, als abgenommen.
(3) Sofern keine pauschale Vergütung vereinbart worden ist, rechnen wir unsere Leistungen nach effektivem Aufmaß ab, gerundet jeweils auf volle Meter.
(4) Einwendungen des Auftraggebers gegen unsere Rechnung/ unser Aufmaß müssen uns spätestens binnen zwei Wochen schriftlich zugehen. Für spätere Einwendungen trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast.
§ 6 Gewährleistung
(1) Gegenüber dem Auftraggeber leisten wir für Mängel unserer Werkleistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung oder Preisminderung.
(2) Schlägt die Nacherfüllung/Neuherstellung fehl oder verstreicht eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung/Neuherstellung wegen eines Mangels fruchtlos, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Mangelhaftigkeit/Vertragswidrigkeit steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(3) Etwaige Mängelansprüche des Auftraggebers sind verwirkt, wenn der Auftraggeber Reparaturen an der von uns erbrachten Werkleistung vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt und unsere Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar wird. Der Auftraggeber hat durch etwaig vorgenommene Reparaturen oder Änderungen unserer Werkleistung entstandene oder entstehende Mehrkosten der Nachbesserung/Neuherstellung selbst zu tragen.
(4) Wir haben das Recht, behauptete Mängel selbst zu prüfen und eine erforderliche Nachbesserung/Neuherstellung durchzuführen oder von einem Fachmann Mängeleinwendungen überprüfen zu lassen und diesen zu ermächtigen, eine erforderliche Nacherfüllung vorzunehmen.
(5) Maßgeblich für die Gewährleistung der jeweiligen Markierungsarbeiten sind die ZTVM-13 (Ausgabe 2013) in deren Anwendungsbereich, sofern nicht anderes vereinbart ist. Wir leisten keine Gewähr für Markierungsarbeiten bei einer Bodentemperatur von weniger als 5 Grad Celsius und bei einer Lufttemperatur von weniger als 8 Grad Celsius, ferner leisten wir keine Gewähr für Markierungsarbeiten bei einer Luftfeuchtigkeit von mehr als 75% und bei einer Restfeuchte im Boden von mehr als 4%. Ausgenommen von einer Gewährleistung sind ferner Markierungsleistungen auf alten, porösen oder mit Gasflamme getrockneten Beton- und Asphaltflächen sowie auf Splitt‑, Kies- und/oder Rasenziegelsteinbelägen sowie Markierungsleistungen auf jedweder Art von metallischen Untergründen und auf Holzbodenbelägen . Wir leisten keine Gewähr für Markierungsarbeiten auf Pflasteruntergründen wie Kopfsteinpflasterbelägen, Natur‑, Kunststein- und Verbundsteinpflaster. Diese Art von Bodenbelägen stellen in sich bewegliche Untergründe dar, so dass im Fall von Rissbildungen und Abplatzungen durch die Relativbewegungen der Pflasteruntergründe mit eventuell fortschreitendem Verschleiß der Markierung am Riss unsererseits keine Gewährleistung übernommen wird. Wir leisten keine Gewähr für Markierungsarbeiten, die zwischen dem 01.10. und dem 31.03. des Folgejahres erfolgt sind. Ausgenommen von einer Gewährleistung sind darüber hinaus erforderlich werdende Demarkierungsarbeiten oder Oberflächenreinigungen oder das Trocknen von Oberflächen.
(6) Wir übernehmen keine Gewähr für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nutzung der Flächen, die wir markiert haben, so insbesondere bei Schäden, die durch Schneeflüge (Winterdienst), Schneeketten, Raupenfahrzeuge und anderes schweres militärisches Gerät, landwirtschaftlichen Verkehr sowie Flurförderfahrzeuge und in Folge des Abdrehens (erhöhte Radialkrafteinwirkung) von Fahrzeugen Dritter verursacht worden sind. Der Auftraggeber haftet für mechanisch verursachte Schäden an der Markierungsleistung, die durch unsachgemäße Verwendung oder Nutzung der Flächen durch direktes (ohne Anheben mit Hubfahrzeug) ziehen, schleifen, schieben von Paletten, Gitterboxen, Transportboxen, Holzkisten und anderen Lagergegenständen und Transportmitteln über die Bodenmarkierung entstehen.
(7) Bei Untergründen aus Beton oder zementgebundenen Untergründen leisten wir Gewähr nur nach den ZTV M‑13 und nur sofern haftungsstörende Oberflächenbestandteile (Feinmörtelschicht, Betonschlemme, Paraffine) bei neuen Decken durch geeignete Verfahren (z. B. Wasserhochdruckstrahlen, Feinfräsen, Kugelstrahlen, o.ä.) vorab entfernt wurden sowie nur bei Verwendung von Aktivgrund oder Haftvermittler (Primer) zur Vorbehandlung der zu markierenden Flächen.
Bei der Applikation auf Beton oder zementgebundenen Untergründen (auch Verbundsteinpflaster) kann es nach Applikation des Markierungsstoffes zu einer Blasenbildung kommen. Um einer möglichen Blasenbildung vorzubeugen ist es möglich, den Betonuntergrund mit einem 2‑komponentigen Spezialprimer auf Epoxidharzbasis oder Aktivgrund als Grundierung vorzubehandeln. Wir leisten insofern Gewähr für Markierungsarbeiten auf Beton- oder zementgebundenen Untergründen nur nach dem vorgenannten und durch uns ausgeführten Verfahren.
Zur Gewährleistung unserer Markierungsarbeiten auf bituminösen Untergründen sind vorab alle losen und haftungsstörenden Bestandteile, wie z. B. Splitt, zu entfernen. Die auf der Oberfläche vorhandenen schwerflüchtigen Öle (z. B. Fluxöle) auf neuen bituminösen Decken sind für Folgeanstriche haftungsstörend bzw. können zu Verfärbungen der Markierung führen. Da ein mechanisches Entfernen kaum möglich ist, muss der Untergrund 4–8 Wochen unter Verkehr liegen, bzw. die Erstmarkierung aus einer 2‑Komponenten Farbe als Verkehrsfreigabemarkierung gemäß den ZTV M‑13 aufgebracht werden. Wir leisten in Folge dessen Gewähr nur nach den ZTV M‑13, und zwar nur bei Ausführung der gesamten Bodenmarkierungsarbeiten auf bituminösen Untergründen mit einer 2‑Komponenten-Farbe (oder einem höherwertigen Markierungsstoff) oder ähnlichen 2‑Komponenten Verbundstoffen
(8) Wir übernehmen keine Haftung für natürliche Abnutzung der Markierung, denn bei den Markierungsarbeiten handelt es sich um eine Malerarbeit, die insbesondere dem Verschleiß unterliegt. Es wird daher nur für die ordnungsgemäße Aufbringung und für ordnungsgemäßes Material gehaftet.
(9) Der Auftraggeber hat nach Abnahme unsere Werkleistung, in jedem Fall vor Inbetriebnahme der Flächen, auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel unverzüglich und schriftlich zu rügen, spätestens binnen 10 Tagen nach Abnahme. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Die Versäumung der Rügefrist hat den Verlust von Mängelansprüchen zur Folge.
(10) Wählt der Auftraggeber wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Etwaige Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Wert der von uns erbrachten Werkleistung beschränkt.
§ 7 Haftung
(1) Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, haften wir für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und die vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nachgewiesen wird.
(2) Bei grober Fahrlässigkeit unserer Angestellten ist unsere Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Jedenfalls ist unsere Haftung begrenzt auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dabei handelt es sich um solche Vertragspflichten, auf deren Einhaltung unser Vertragspartner, der Auftraggeber, vertrauen darf. Auch insofern ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorstehenden Absätzen geregelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gemäß §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des Deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
(5) Für Schadenersatzansprüche nach den Ziffern 1. – 4. gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 8 Sonstiges
(1) Es sind wechselseitig keinerlei Sicherheiten geschuldet, Sicherheitseinbehalte für Vertragserfüllung, Gewährleistung o. Ä. sind ausgeschlossen, es sei denn, es ist individualvertraglich eine anderweitige Vereinbarung geschlossen worden.
(2) Der Auftraggeber ist grundsätzlich zu etwaigen Einbehalten, insbesondere für die Lieferung von Energie (Strom, Gas etc.) sowie Wasser bzw. Versicherung, nicht berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Stromenergie zu liefern und auf seine Kosten für ausreichende Belüftung und ggf. Beheizung zu sorgen.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch dann, wenn unser Vertragspartner, der Unternehmer, keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder sein Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gibt keine mündlichen Abreden/Nebenabreden. Etwaige Ergänzungen oder Änderungen des geschlossenen Vertrages bzw. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Auch die Abbedingung der Schriftform bedarf der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Unternehmer einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt bei einer lückenhaften Bestimmung. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Eine Lücke wird nach Treu und Glauben geschlossen.
PROLINETEC GmbH