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Hier kön­nen Sie sich die AGB‘s in aktu­el­ler Fassung anzei­gen lassen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Prolinetec GmbH

Stand Mai 2022
§ § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese all­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen gel­ten für alle Vertragspartner, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätigkeit han­deln (Unternehmer) sowie für juris­ti­schen Personen des öffent­li­chen Rechts oder mit öffent­lich-recht­li­chen Sondervermögen, auch in lau­fen­der und künf­ti­ger Geschäftsverbindung, selbst wenn sie nicht noch­mals geson­dert ver­ein­bart werden.

(2) Abweichenden Geschäftsbedingungen des jewei­li­gen Vertragspartners wird hier­mit aus­drück­lich wider­spro­chen. Auch in der Bezugnahme auf ein Schreiben des Vertragspartners, das des­sen Geschäftsbedingungen ent­hält, liegt kein Einverständnis unse­rer­seits mit deren Geltung.

(3) Soweit nicht ander­wei­tig gere­gelt gel­ten die ZTVM-13 (Zusätzliche tech­ni­sche Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen) und die RMS (Richtlinien für die Markierung von Straßen). Auf Verlangen des Auftraggebers wer­den die Texte der ZTVM-13 und die RMS zur Verfügung gestellt.

 

§ 2 Angebote, Aufträge, Erklärungen

(1) Unsere Angebote sind frei­blei­bend und unver­bind­lich, soweit sie nicht als ver­bind­lich bezeich­net sind. Die Gültigkeit unse­rer Angebote beträgt 3 Monate. Die Angebotspreise ver­ste­hen sich exklu­si­ve der gesetz­li­chen Mehrwertsteuer. Die gesetz­li­che Mehrwertsteuer ist geson­dert ausgewiesen.

(2) Aufträge sind für uns nur nach schrift­li­cher Bestätigung oder mit Beginn der Arbeiten durch uns ver­bind­lich. Mündliche Vereinbarungen mit uns sind nicht bindend.

(3) Etwaige Termine und Fristen sind nur ver­bind­lich im Falle der dies­sei­ti­gen schrift­li­chen Bestätigung.

(4) Ereignisse außer­halb unse­rer Einflussmöglichkeiten, zum Beispiel höhe­re Gewalt, hoheit­li­che Eingriffe, unge­eig­ne­tes Wetter bei Freiflächen (Windstärke >3; Luftfeuchtigkeit >75%), ver­schmutz­te Flächen oder Lufttemperaturen nied­ri­ger als 8 Grad Celsius oder Bodentemperaturen nied­ri­ger als 5 Grad Celsius oder Lieferverzögerungen bei Vorlieferanten oder Erkrankungen ein­ge­plan­ter Mitarbeiter, ver­bun­den mit einer unmög­li­chen Umplanung von Personal, ent­bin­den uns wäh­rend der Dauer der Behinderung von der Einhaltung ver­bind­lich ver­ein­bar­ter Termine und Fristen. Führt ein sol­ches Hindernis zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Auftraggeber nach ange­mes­se­ner Frist vom Vertrag zurück­tre­ten. Wird unse­re Leistung auf­grund der­ar­ti­ger Ereignisse dau­er­haft unmög­lich, sind auch wir berech­tigt, vom Vertrag zurück­zu­tre­ten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind inso­weit ausgeschlossen.

 

§ 3 Vergütung, Zahlungsbedingungen

(1) Unser Vergütungsanspruch rich­tet sich nach den ver­trag­li­chen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber. Wir besit­zen das Recht auf Abschlagszahlung gemäß § 632 a BGB.

(2) Wird eine im Vertrag nicht vor­ge­se­he­ne Leistung von uns gefor­dert, haben wir Anspruch auf eine geson­der­te Vergütung. Einer geson­der­ten Ankündigung des Anspruches bedarf es nicht.

(3) Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Zuschlagskosten für Nachtschichten (Arbeiten zwi­schen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr des Folgetages) und Arbeiten an Wochenenden sowie an Feiertagen berech­nen wir nach unse­ren aktu­el­len Sätzen, wie im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ange­ge­ben. Diese Zusatzkosten sind vom Auftraggeber ins­be­son­de­re auch dann zu ver­gü­ten, soweit wir Arbeiten bzw. Leistungen nicht erbrin­gen kön­nen auf­grund von Gründen, die der Auftraggeber zu ver­tre­ten hat. Fahrt- und Übernachtungskosten wer­den für jeden Arbeitstag sepa­rat berechnet.

(4) Unterbrochene Markierungsstriche wer­den auf­grund des erheb­li­chen Mehraufwandes für das Einmessen und das Vormarkieren wie durch­ge­zo­ge­ne Markierungsstriche abge­rech­net, das heißt unter Einbeziehung der nicht mar­kier­ten Bereiche (Unterbrechungen bzw. Lücken). Dies gilt nicht bei unter­bro­che­nen Fahrbahn-Mittellinien.

(5) Abweichungen jeder Art vom ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Auftragsvolumen sind vom Auftraggeber vor Ausführungsbeginn schrift­lich anzu­zei­gen. Negative Abweichungen der ursprüng­li­chen Auftragssumme von mehr als 10% berech­ti­gen den Auftraggeber nicht zum Abzug. In die­sem Fall erhö­hen sich alle Einheitspreise der Vertragsleistung um den Prozentsatz der nega­ti­ven Abweichung. Mehrmengen bedür­fen kei­ner Anpassung der Einheitspreise.

(6) Bei einem Auftragsvolumen mit einem kal­ku­lier­ten Auftragswert nied­ri­ger als €1.500,00 net­to Auftragssumme berech­nen wir die Ausführung der Leistung wahl­wei­se als Tagespauschale. Der jeweils aktu­el­le Tagespauschalsatz ist zuvor mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

(7) Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahl­bar, sofern nicht ander­wei­tig ver­ein­bart. Nicht ver­ein­bar­te Abzüge wer­den nach­ge­for­dert. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, sind die aus­ste­hen­den Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 %-Punkten über dem jeweils gül­ti­gen Basiszinssatz zu ver­zin­sen. Die Geltendmachung höhe­rer Zinsen und wei­te­rer Schäden im Verzugsfalle bleibt unbe­rührt. Verzug tritt ein 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleich­wer­ti­gen Zahlungsaufforderung.

(8) Wir behal­ten uns die Ablehnung von Wechseln und Schecks aus­drück­lich vor. Deren Annahme erfolgt stets nur erfül­lungs­hal­ber. Diskont‑, Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.

(9) Bei Annahmeverzug des Auftraggebers sind wir nach frucht­lo­sem Ablauf einer ange­mes­se­nen Nachfristsetzung berech­tigt, Schadenersatz in Höhe von 25 % des Werklohnes in Rechnung zu stel­len und zu ver­lan­gen. Dem Auftraggeber ist aus­drück­lich der Nachweis gestat­tet, dass ein Schaden bzw. ent­gan­ge­ner Gewinn über­haupt nicht oder wesent­lich nied­ri­ger ent­stan­den ist als die vor­ge­nann­te Pauschale.

(10) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsschwierigkeiten oder mit der Zahlung an uns in Verzug oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfol­gen bei ihm Pfändungen oder tritt in sei­nem Vermögensverhältnis eine wesent­li­che Verschlechterung ein, so sind wir zum Rücktritt von allen Verträgen mit dem Auftraggeber berech­tigt, hin­sicht­lich derer noch offe­ne Forderungen unse­rer­seits gegen­über dem Auftraggeber bestehen oder ent­ste­hen kön­nen. Entscheiden wir uns trotz Eintritt eines oder meh­re­rer der vor­ste­hend bezeich­ne­ten Umstände zum Festhalten an dem Vertrag mit dem Auftraggeber, sind wir berech­tigt, für wei­te­re Werkleistungen Vorauszahlung und/oder Barzahlung zu verlangen.

(11) Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn sei­ne Gegenansprüche rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wor­den oder unbe­strit­ten sind. Gleiches gilt für ein etwa­iges Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers.

 

§ 4 Leistungsausführung, Voraussetzungen für die Leistungserbringung

(1) Es obliegt dem Auftraggeber, die zu mar­kie­ren­de Fläche frei­zu­hal­ten, zu rei­ni­gen und abzu­sper­ren. Jegliche Arbeiten zur Leistungsvorbereitung unse­rer­seits, die nicht ver­trag­lich ver­ein­bart wor­den sind, sind vom Auftraggeber zusätz­lich zu ver­gü­ten, so etwa die Absperreinrichtungen, Reinigung, Trocknung und Räumung zu mar­kie­ren­der Flächen vor Markierungsbeginn oder ein erfor­der­lich wer­den­des zusätz­li­ches Einmessen von Änderungen.

(2) Dem Aufraggeber obliegt es, bei Arbeiten in geschlos­se­nen Räumen (ins­be­son­de­re Parkhäusern und Werkshallen) die erfor­der­li­che Belüftung sicher­zu­stel­len. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass jeg­li­che Feuergefahr und jeg­li­che Zündquellen zur Vermeidung von Explosionsgefahr aus­ge­schlos­sen wird. Der Auftraggeber hat für die aus­rei­chen­de Beleuchtung der zu mar­kie­ren­den Flächen zu sorgen.

(3) Die von uns zu mar­kie­ren­den Flächen müs­sen durch den Auftraggeber vor unse­rem Ausführungsbeginn durch­ge­hend frei und ver­kehrs­frei sein, der Untergrund muss ins­be­son­de­re trag­fä­hig, tro­cken, sau­ber (besen­rein), staub- und fett­frei sowie frei von Ölen- und ande­ren Binde- und Trennmitteln und frei von losen Bestandteilen sowie sons­ti­gen Verunreinigungen sein. Die Lufttemperaturen dür­fen nicht unter 8 Grad Celsius, die Bodentemperaturen nicht unter 5 Grad Celsius lie­gen. Ferner darf die Luftfeuchtigkeit nicht über 75%, die Restfeuchte im Boden nicht über 5% betra­gen. Der Aufraggeber muss sicher­stel­len, dass sich kei­ne drit­ten Personen und auch kei­ner­lei Gegenstände auf und im unmit­tel­ba­ren Bereich der zu mar­kie­ren­den Flächen befin­den. Für Beschädigungen der neu­en Markierungsleistung durch Dritte über­neh­men wir kei­ne Haftung. Im unmit­tel­ba­ren Bereich der Markierungsflächen dür­fen sich kei­ner­lei Gefahrenquellen befinden.

(4) Zufahrts- und Parkmöglichkeit in unmit­tel­ba­rer Nähe (in maxi­mal 300 m Entfernung) der Markierungsfläche wer­den unent­gelt­lich für uns durch den Aufraggeber frei­ge­hal­ten. Ist die Entfernung zwi­schen Parkmöglichkeit und Baustelle unzu­mut­bar groß bzw. wird die Bereitstellung und Verbringung benö­tig­ter Gerätschaften, Maschinen, Materialien und Stoffe hier­durch unzu­mut­bar beschwert, besit­zen wir gegen­über dem Aufraggeber Anspruch auf Erstattung der orts­üb­li­chen und ange­mes­se­nen Zusatzkosten für unse­ren Mehraufwand. Dazu berech­nen wir pro ange­fan­ge­ne 100 m die in unse­rem Angebot/ in unse­rem Auftrag/in unse­rer Auftragsbestätigung bezif­fer­te Pauschale.

(5) Wir erbrin­gen die Vormarkierung nach ver­bind­li­chen Vorgaben und Weisungen des Aufraggebers, und zwar ent­we­der nach Einweisung vor Ort bei der Bauausführung durch eine wei­sungs­be­fug­te Person des Auftraggebers oder aber nach vor­ge­fer­tig­ten und min­des­tens sie­ben Werktage vor Ausführungsbeginn uns unent­gelt­lich zur Verfügung gestell­ten gül­ti­gen Ausführungsplänen (Markierungsplänen) in min­des­tens DIN A 1‑Größe im Original (kei­ne Fax-Kopien oder sons­ti­ge Kopien). Bei ledig­lich münd­li­cher Einweisung/Planung besitzt der Aufraggeber uns gegen­über kei­nen Anspruch auf Maßhaltigkeit der Markierung.

(6) Ausführungstermine wer­den erst nach Eingang der schrift­li­chen Bestellung durch den Auftraggeber ver­bind­lich mit dem Auftraggeber ver­ein­bart. In der Regel benö­ti­gen wir zum Ausführungsbeginn einen Vorlauf von fünf Arbeitstagen. Sofern die vor­ge­nann­ten Voraussetzungen wie zu §4 Ziffern 1–5 bezeich­net nicht recht­zei­tig geschaf­fen sein soll­ten, sind wir in der Arbeitsausführung behin­dert und an etwa­ige ver­bind­lich ver­ein­bar­te Termine nicht mehr gebun­den. Sofern ver­bind­li­che Terminvorgaben bestehen, ver­län­gert sich die uns zuste­hen­de Ausführungsfrist um einen ent­spre­chend ange­mes­se­nen Zeitraum.

 

§ 5 Abnahme

(1) Der Aufraggeber ver­zich­tet auf eine förm­li­che Abnahme unse­rer Werkleistungen, sofern nicht ande­res ver­ein­bart ist.

(2) Erfolgt kei­ne förm­li­che Abnahme, gel­ten unse­re Werkleistungen mit Ablauf von 10 Werktagen nach schrift­li­cher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung bzw. nach Inbetriebnahme bzw. nach Übersendung unse­rer Rechnung, die als Fertigstellungsmitteilung anzu­se­hen ist, als abgenommen.

(3) Sofern kei­ne pau­scha­le Vergütung ver­ein­bart wor­den ist, rech­nen wir unse­re Leistungen nach effek­ti­vem Aufmaß ab, gerun­det jeweils auf vol­le Meter.

(4) Einwendungen des Auftraggebers gegen unse­re Rechnung/ unser Aufmaß müs­sen uns spä­tes­tens bin­nen zwei Wochen schrift­lich zuge­hen. Für spä­te­re Einwendungen trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast.

 

§ 6 Gewährleistung

(1) Gegenüber dem Auftraggeber leis­ten wir für Mängel unse­rer Werkleistung zunächst nach unse­rer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung oder Preisminderung.

(2) Schlägt die Nacherfüllung/Neuherstellung fehl oder ver­streicht eine uns gesetz­te ange­mes­se­ne Frist für die Nachbesserung/Neuherstellung wegen eines Mangels frucht­los, kann der Auftraggeber nach sei­ner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) ver­lan­gen. Bei einer nur gering­fü­gi­gen Mangelhaftigkeit/Vertragswidrigkeit steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(3) Etwaige Mängelansprüche des Auftraggebers sind ver­wirkt, wenn der Auftraggeber Reparaturen an der von uns erbrach­ten Werkleistung vor­nimmt oder durch Dritte vor­neh­men lässt und unse­re Mängelbeseitigung dadurch unmög­lich oder unzu­mut­bar wird. Der Auftraggeber hat durch etwa­ig vor­ge­nom­me­ne Reparaturen oder Änderungen unse­rer Werkleistung ent­stan­de­ne oder ent­ste­hen­de Mehrkosten der Nachbesserung/Neuherstellung selbst zu tragen.

(4) Wir haben das Recht, behaup­te­te Mängel selbst zu prü­fen und eine erfor­der­li­che Nachbesserung/Neuherstellung durch­zu­füh­ren oder von einem Fachmann Mängeleinwendungen über­prü­fen zu las­sen und die­sen zu ermäch­ti­gen, eine erfor­der­li­che Nacherfüllung vorzunehmen.

(5) Maßgeblich für die Gewährleistung der jewei­li­gen Markierungsarbeiten sind die ZTVM-13 (Ausgabe 2013) in deren Anwendungsbereich, sofern nicht ande­res ver­ein­bart ist. Wir leis­ten kei­ne Gewähr für Markierungsarbeiten bei einer Bodentemperatur von weni­ger als 5 Grad Celsius und bei einer Lufttemperatur von weni­ger als 8 Grad Celsius, fer­ner leis­ten wir kei­ne Gewähr für Markierungsarbeiten bei einer Luftfeuchtigkeit von mehr als 75% und bei einer Restfeuchte im Boden von mehr als 4%. Ausgenommen von einer Gewährleistung sind fer­ner Markierungsleistungen auf alten, porö­sen oder mit Gasflamme getrock­ne­ten Beton- und Asphaltflächen sowie auf Splitt‑, Kies- und/oder Rasenziegelsteinbelägen sowie Markierungsleistungen auf jed­we­der Art von metal­li­schen Untergründen und auf Holzbodenbelägen . Wir leis­ten kei­ne Gewähr für Markierungsarbeiten auf Pflasteruntergründen wie Kopfsteinpflasterbelägen, Natur‑, Kunststein- und Verbundsteinpflaster. Diese Art von Bodenbelägen stel­len in sich beweg­li­che Untergründe dar, so dass im Fall von Rissbildungen und Abplatzungen durch die Relativbewegungen der Pflasteruntergründe mit even­tu­ell fort­schrei­ten­dem Verschleiß der Markierung am Riss unse­rer­seits kei­ne Gewährleistung über­nom­men wird. Wir leis­ten kei­ne Gewähr für Markierungsarbeiten, die zwi­schen dem 01.10. und dem 31.03. des Folgejahres erfolgt sind. Ausgenommen von einer Gewährleistung sind dar­über hin­aus erfor­der­lich wer­den­de Demarkierungsarbeiten oder Oberflächenreinigungen oder das Trocknen von Oberflächen.

(6) Wir über­neh­men kei­ne Gewähr für unge­eig­ne­te oder unsach­ge­mä­ße Verwendung oder Nutzung der Flächen, die wir mar­kiert haben, so ins­be­son­de­re bei Schäden, die durch Schneeflüge (Winterdienst), Schneeketten, Raupenfahrzeuge und ande­res schwe­res mili­tä­ri­sches Gerät, land­wirt­schaft­li­chen Verkehr sowie Flurförderfahrzeuge und in Folge des Abdrehens (erhöh­te Radialkrafteinwirkung) von Fahrzeugen Dritter ver­ur­sacht wor­den sind. Der Auftraggeber haf­tet für mecha­nisch ver­ur­sach­te Schäden an der Markierungsleistung, die durch unsach­ge­mä­ße Verwendung oder Nutzung der Flächen durch direk­tes (ohne Anheben mit Hubfahrzeug) zie­hen, schlei­fen, schie­ben von Paletten, Gitterboxen, Transportboxen, Holzkisten und ande­ren Lagergegenständen und Transportmitteln über die Bodenmarkierung entstehen.

(7) Bei Untergründen aus Beton oder zement­ge­bun­de­nen Untergründen leis­ten wir Gewähr nur nach den ZTV M‑13 und nur sofern haf­tungs­stö­ren­de Oberflächenbestandteile (Feinmörtelschicht, Betonschlemme, Paraffine) bei neu­en Decken durch geeig­ne­te Verfahren (z. B. Wasserhochdruckstrahlen, Feinfräsen, Kugelstrahlen, o.ä.) vor­ab ent­fernt wur­den sowie nur bei Verwendung von Aktivgrund oder Haftvermittler (Primer) zur Vorbehandlung der zu mar­kie­ren­den Flächen.

Bei der Applikation auf Beton oder zement­ge­bun­de­nen Untergründen (auch Verbundsteinpflaster) kann es nach Applikation des Markierungsstoffes zu einer Blasenbildung kom­men. Um einer mög­li­chen Blasenbildung vor­zu­beu­gen ist es mög­lich, den Betonuntergrund mit einem 2‑komponentigen Spezialprimer auf Epoxidharzbasis oder Aktivgrund als Grundierung vor­zu­be­han­deln. Wir leis­ten inso­fern Gewähr für Markierungsarbeiten auf Beton- oder zement­ge­bun­de­nen Untergründen nur nach dem vor­ge­nann­ten und durch uns aus­ge­führ­ten Verfahren.

Zur Gewährleistung unse­rer Markierungsarbeiten auf bitu­mi­nö­sen Untergründen sind vor­ab alle losen und haf­tungs­stö­ren­den Bestandteile, wie z. B. Splitt, zu ent­fer­nen. Die auf der Oberfläche vor­han­de­nen schwer­flüch­ti­gen Öle (z. B. Fluxöle) auf neu­en bitu­mi­nö­sen Decken sind für Folgeanstriche haf­tungs­stö­rend bzw. kön­nen zu Verfärbungen der Markierung füh­ren. Da ein mecha­ni­sches Entfernen kaum mög­lich ist, muss der Untergrund 4–8 Wochen unter Verkehr lie­gen, bzw. die Erstmarkierung aus einer 2‑Komponenten Farbe als Verkehrsfreigabemarkierung gemäß den ZTV M‑13 auf­ge­bracht wer­den. Wir leis­ten in Folge des­sen Gewähr nur nach den ZTV M‑13, und zwar nur bei Ausführung der gesam­ten Bodenmarkierungsarbeiten auf bitu­mi­nö­sen Untergründen mit einer 2‑Komponenten-Farbe (oder einem höher­wer­ti­gen Markierungsstoff) oder ähn­li­chen 2‑Komponenten Verbundstoffen

(8) Wir über­neh­men kei­ne Haftung für natür­li­che Abnutzung der Markierung, denn bei den Markierungsarbeiten han­delt es sich um eine Malerarbeit, die ins­be­son­de­re dem Verschleiß unter­liegt. Es wird daher nur für die ord­nungs­ge­mä­ße Aufbringung und für ord­nungs­ge­mä­ßes Material gehaftet.

(9) Der Auftraggeber hat nach Abnahme unse­re Werkleistung, in jedem Fall vor Inbetriebnahme der Flächen, auf sicht­ba­re Mängel zu über­prü­fen und fest­ge­stell­te Mängel unver­züg­lich und schrift­lich zu rügen, spä­tes­tens bin­nen 10 Tagen nach Abnahme. Nicht offen­sicht­li­che Mängel sind unver­züg­lich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Die Versäumung der Rügefrist hat den Verlust von Mängelansprüchen zur Folge.

(10) Wählt der Auftraggeber wegen eines Mangels nach geschei­ter­ter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm dane­ben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Schadenersatzansprüche sind aus­ge­schlos­sen, sofern uns nicht gro­be Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Etwaige Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Wert der von uns erbrach­ten Werkleistung beschränkt.

 

§ 7 Haftung

(1) Bei vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuld­haf­ten Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, haf­ten wir für alle dar­auf zurück­zu­füh­ren­den Schäden unein­ge­schränkt, soweit gesetz­lich nichts ande­res bestimmt ist und die vor­sätz­li­che oder grob fahr­läs­si­ge Pflichtverletzung nach­ge­wie­sen wird.

(2) Bei gro­ber Fahrlässigkeit unse­rer Angestellten ist unse­re Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den ver­trags­ty­pi­schen vor­her­seh­ba­ren Schaden begrenzt.

(3) Jedenfalls ist unse­re Haftung begrenzt auf die Verletzung wesent­li­cher Vertragspflichten. Dabei han­delt es sich um sol­che Vertragspflichten, auf deren Einhaltung unser Vertragspartner, der Auftraggeber, ver­trau­en darf. Auch inso­fern ist unse­re Haftung auf den ver­trags­ty­pi­schen vor­her­seh­ba­ren Schaden begrenzt.

(4) Eine wei­ter­ge­hen­de Haftung auf Schadenersatz als in den vor­ste­hen­den Absätzen gere­gelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gel­tend gemach­ten Anspruchs – aus­ge­schlos­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re für uner­laub­te Handlungen gemäß §§ 823, 831 BGB; eine etwa­ige unein­ge­schränk­te Haftung nach den Vorschriften des Deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

(5) Für Schadenersatzansprüche nach den Ziffern 1. – 4. gel­ten die gesetz­li­chen Fristen.

 

§ 8 Sonstiges

(1) Es sind wech­sel­sei­tig kei­ner­lei Sicherheiten geschul­det, Sicherheitseinbehalte für Vertragserfüllung, Gewährleistung o. Ä. sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, es ist indi­vi­du­al­ver­trag­lich eine ander­wei­ti­ge Vereinbarung geschlos­sen worden.

(2) Der Auftraggeber ist grund­sätz­lich zu etwa­igen Einbehalten, ins­be­son­de­re für die Lieferung von Energie (Strom, Gas etc.) sowie Wasser bzw. Versicherung, nicht berech­tigt. Der Auftraggeber ist ver­pflich­tet, auf sei­ne Kosten die für die Ausführung der Arbeiten erfor­der­li­chen Stromenergie zu lie­fern und auf sei­ne Kosten für aus­rei­chen­de Belüftung und ggf. Beheizung zu sorgen.

 

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch dann, wenn unser Vertragspartner, der Unternehmer, kei­nen all­ge­mei­nen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder sein Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Es gibt kei­ne münd­li­chen Abreden/Nebenabreden. Etwaige Ergänzungen oder Änderungen des geschlos­se­nen Vertrages bzw. die­ser all­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen bedür­fen der Schriftform. Auch die Abbedingung der Schriftform bedarf der Schriftform.

(2) Sollten ein­zel­ne Bestimmungen des Vertrages mit dem Unternehmer ein­schließ­lich die­ser all­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, so wird hier­durch die Gültigkeit der übri­gen Bestimmungen nicht berührt. Das glei­che gilt bei einer lücken­haf­ten Bestimmung. Die ganz oder teil­wei­se unwirk­sa­me Regelung soll durch eine Regelung ersetzt wer­den, deren wirt­schaft­li­cher Erfolg dem der unwirk­sa­men Regelung mög­lichst nahe­kommt. Eine Lücke wird nach Treu und Glauben geschlossen.

 

PROLINETEC GmbH